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Kreisverbandssatzung

 

Satzung des Kreisverbandes Rhein-Berg
von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
(Stand November 2006)


PRÄAMBEL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rheinisch-Bergischer Kreis vertreten eine ökologische, basisdemokratische, soziale und gewaltfreie Politik. Transparenz und Offenheit sind unsere Grundlagen. In der Parteiorganisationist deshalb die direkte Einflussnahme durch alle Mitglieder und die Mitarbeit interessierter Menschen erwünscht.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1. Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN - Kreisverband Rheinisch-Bergischer
Kreis (Grüne KV Rhein.-Berg.). Er ist Kreisverband des Landesverbandes BÜNDNIS 90/ DIE
GRÜNEN NRW und damit Kreisverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
2. Sitz und Tätigkeitsgebiet sind der Rheinisch-Bergische Kreis.

§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm
der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht
Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen
Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Rhein.-
Berg. nicht vereinbar.
2. Über die Aufnahme entscheidet ein Ortsvorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Ortsvorstand dies schriftlich zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine
andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder die Kandidatur auf einer
konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
4. Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann
aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen
Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Kreisverbandes und des zuständigen Ortsvereins. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
5. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten
Mahnung hingewiesen werden.


§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an
Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen
1. Jedes Mitglied sollte sich aktiv für die Ziele der Partei einsetzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Beiträge pünktlich zu zahlen.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern oder Parteiorganen an die Schlichtungsstelle des Kreisverbandes zu wenden (und beim Landesschiedsgericht Einspruch gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle einzulegen). Die Schlichtungsstelle ersetzt nicht das normale Verfahren z.B. bei arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.

§ 4 Gliederung
1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände. Deren Geltungsbereich ist die jeweilige Gemeinde. Mit Einverständnis der Kreismitgliederversammlung (KMV) können sich Ortsverbände zusammenschließen.
2. Notwendige Organe eines Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
3. Ortsverbände haben Programm-, Satzungs- und, Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen
denen des Kreisverbandes nicht widersprechen.

§ 5 Organe
1. Organe des Kreisverbandes sind:
1.die Kreismitgliederversammlung (KMV)
2. der Kreisvorstand
3. der Kreisparteirat (KPR)
4. die Kreisfinanzkonferenz (KFK)5. die Kreisschlichtungsstelle
2. Der Kreisvorstand soll mit 50% Frauen besetzt werden.
3. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen.

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
1. Die KMV ist das oberste Organ des Kreisverbandes.
2. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
3. Ihre Beschlüsse können nur durch die KMV selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.
Eine außerordentliche KMV findet statt:

1.auf Beschluss der KMV
2.auf Beschluss des KPR
3.auf Beschluss des Kreisvorstands
4.auf Antrag mindestens zweier Ortsmitgliederversammlungen.

4. Der Kreisvorstand lädt mit einer Frist von zwei Wochen alle Mitglieder zur KMV schriftlich oder
elektronisch mit einem Vorschlag zur Tagesordnung ein.
5. Im Dringlichkeitsfall kann die Einladungsfrist auf eine Woche verringert werden.
6. Die KMV ist grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung beschließt.
7. Zu den Aufgaben der KMV gehören insbesondere:
• die Beschlussfassung über das Programm und die Satzung
• die Wahl von KandidatInnen für den Kreistag und von Direktkandidaturen in die übergeordneten Gremien
• Die Wahl von Delegierten und Ersatzdelegierten zu den Organen der übergeordneten Gremien für die Dauer von zwei Jahren.
• Die Wahl des Kreisvorstandes.
• Die Entlastung des Vorstandes.
• Der Erlass einer Kreisbeitrags- und Kassenordnung. Bis dahin gilt die Landeskassenordnung.


§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2) Der Kreisvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen und der /dem KassiererIn sowie mindestens 2 BeisitzerInnen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der KMV in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Aufgaben des Kreisvorstandes sind:
1. Öffentlichkeitsarbeit
2. Führung der laufenden Geschäfte
3.Kontakt zu den anderen Gliederungen


§ 8 Kreisparteirat (KPR)
1. Der Kreisparteirat ist das oberste Organ des Kreisverbandes zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Delegiertenrat hat insbesondere die Aufgaben, die Tätigkeit des Vorstands zu kontrollieren und ihm gegenüber politisches Weisungsrecht auszuüben, soweit es den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nicht widerspricht. Seine Beschlüsse können nur durch die Mitgliederversammlung aufgehoben werden. Der Kreisparteirat beschließt die Richtlinien der Politik zwischen den Mitgliederversammlungen. Der Kreisparteirat koordiniert die Arbeit zwischen den Organen des Kreisverbandes, seinen Gliederungen (Ortsverbände) und den kommunalen Fraktionen. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Kreisvorstand. Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die die Mitgliederversammlung an ihn delegiert.

2. Der Kreisparteirat tagt mindestens alle drei Monate.

3. Der Kreisparteirat tagt öffentlich, sofern nichts anderes beschlossen wird. Er tagt in jedem Fall parteiöffentlich.

4. Der Kreisparteirat wird durch den Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen und einem Vorschlag zur Tagesordnung einberufen. In Ausnahmefällen, die in der Einladung zu begründen sind, kann eine Einberufung in kürzerer Frist erfolgen.

5. Auf Antrag eines Ortsverbandes oder auf Antrag von 10 Mitgliedern des Kreisverbandes ist der Kreisparteirat unverzüglich einzuberufen.
6. Dem Kreisparteirat gehören an: jeweils ein Delegierter je angefangene 20 Ortsmitglieder der Ortsverbände, aber mindestens einer. Die geschäftsführenden Kreisvorstände, ein Mitglied der Kreistagsfraktion und der/die Delegierte des Kreisverbandes für den Landesparteirat, der/die Delegierte der Landesdelegiertenkonferenz, der/die Delegierte der Bundesdelegiertenkonferenz, sowie der/die Delegierte für den Bezirksverband Mittelrhein. Jedes Mitglied des Kreisparteirates hat unabhängig von seiner Funktion nur eine Stimme.

7. Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Ortsverbändedurch Delegierte vertreten sind.

8. Wenn die Delegierten von mindestens 4 Ortsverbänden verlangen, dass die zur Entscheidung anstehende Beschlussvorlage von der Kreismitgliederversammlung zu entscheiden ist, so muss dieser Aufforderung stattgegeben werden.


9. Mündliche und schriftliche Anträge, die 14 Tage vor der Kreisparteirat-Sitzung beim Kreisvorstand eingehen, werden zusammen mit der Einladung verschickt und als Tagesordnungspunkte behandelt. Später gestellte Anträge können nur mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder im Kreisparteirat behandelt werden. Dies gilt nicht für Änderungsanträge.

10. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die Ortsverbände und die Organe des Kreisverbandes.

11. Der Kreisparteirat kann Verhandlungsgegenstände zur Beratung und Beschlussfassung an andere Organe des Kreisverbandes verweisen.

§ 9 Kreisfinanzkonferenz (KFK)
1. Die KFK sind der/die KreiskassiererIn sowie alle OrtskassiererInnen.
2. Die KFK hat die Aufgaben:
1. die Haushaltsplanungen für das jeweils kommende Kalenderjahr vorzubereiten.
2. ihre Beschlüsse der KMV als Empfehlung vorzulegen.

§ 10 Schlichtungsstelle
1. Der Kreisverband richtet nach dem Vorbild des Landesschiedsgerichts eine Schlichtungsstelle ein. Sie besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Landesschiedsordnung von Bündnis 90 / Die Grünen NRW und die Bundesschiedsordnung sind Teil dieser Satzung.
2. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden von der Kreismitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und sind unabhängig von anderen Organen. Kommt keine Wahl zustande, leitet der Kreisvorstand den Sachverhalt an das Landesschiedsgericht weiter.

§ 11 Kreisarbeitsgruppen
Über die Anerkennung von Arbeitsgruppen und deren finanzielle Ausstattung beschließt der KPR im Rahmen des Haushaltes. Sie sind dem KPR gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 12 Beschlussfähigkeit der Organe
1. Die KMV ist beschlussfähig, wenn 10% der Stimmberechtigten anwesend sind.
2. Der KPR ist beschlussfähig, wenn 50% der Stimmberechtigten anwesend sind.
3. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

§ 13 Beschlussfassung
1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas
anderes bestimmt ist.
2. Wahlen in Parteiämter und von Mandaten oder von VertreterInnen in Delegiertenversammlungen sind
geheim.
3. Gewählt ist, wer in einem ersten Durchgang die absolute Mehrheit der Stimmen oder in einem
weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht.

§ 14 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann von der KMV mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen geändert werden.
2. Anträge auf Änderung der Satzung sind allen Mitgliedern mit einer Antragsfrist von zwei Wochen
zuzuleiten. Satzungsänderungen können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrags sein.

§ 15 Urabstimmung
1. Über alle Fragen der Politik des Kreisverbandes kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder.
2. Die Urabstimmung findet statt auf Antrag:
1. von 1/3 der Mitglieder
2. von der Hälfte der Ortsverbände
3. auf Beschluss der KMV
3. Die Urabstimmung wird vom Kreisvorstand durchgeführt, sie kann sich über einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken.
4. Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneut Gegenstand eines Urabstimmungsverfahrens sein.

§ 16Frauenstatut
Es gilt das Frauenstatut des Landesverbandes.

§ 17 Datenschutz
1. Der Kreisverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
2. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des § 10 (4) Parteiengesetz.

§ 18 Auflösung
1. Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die KMV mit 2/3 Mehrheit. Die
Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit
verkürzter Ladungsfrist möglich.
2. Über die Verwendung des Vermögens des Kreisverbandes entscheidet die KMV bei Auflösung.
3. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung.

§ 19 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt nach erfolgter Beschlussfassung durch die KMV in Kraft.
2. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

 

Grüne Qualifizierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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